Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 38 Lenkeinrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamm, 30.08.2012 – III-3 RBs 173/12
- BGH, 06.05.2010 – Xa ZR 70/08Patentverletzungsrechtsstreit: Berücksichtigung der Beschränkung eines Patents bei eingeschränkter Verteidigung des Schutzrechts gegenüber einer Nichtigkeitsklage vor rechtskräftigem Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens; Auslegung des Klagepatents mit Hilfe der Patentschrift in der maßgeblichen Verfahrenssprache - MaschinensatzZitiert von 1
- KG, 07.02.2018 – 3 Ws (B) 32/18, 3 Ws (B) 32/18 - 122 Ss 193/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38#abs-1 (1) Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38#abs-2 (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38#abs-3 (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38#abs-4 (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.